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Die Satzung des "Förderkreis Gertrud Luckner e.V."

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen „Förderkreis Gertrud Luckner e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br.

3) Er wurde am 6. April 2009 in Freiburg gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung der Bildung und Erziehung

b) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein:

1. Kurse im künstlerisch-musischen Bereich für junge Menschen durchführt um die Ausbildungsfähigkeit zu erhöhen
(wie z.B. Theater-, Tanz-, Mal-, Musikkurse, etc.)

2. Austausche von jungen Menschen mit ausländischen Partnern durchführt, um mehr Einsicht und Verständnis für andere Kulturen zu entwickeln

3. junge Menschen i.S.d. § 53 AO finanziell und materiell unterstützt

4. die Trägerschaft bei der Durchführung von Maßnahmen übernimmt, die im Rahmen des Satzungszweckes erforderlich sind

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes, des Landes, der Kommune oder anderer Institutionen dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

 

§ 4 Leistungsanspruch

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt und seine Ziele unterstützt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres mit 3-monatiger Kündigungsfrist;

2. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person;

3. bei Nichtbezahlung des Mitgliedbeitrages auf Vorstandsbeschluss;

4. bei Mitgliedern, die Ansehen oder Interesse des Vereins schädigen, durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge.

2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Finanzierung des Vereins

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

1.1 Mitgliedsbeiträgen

1.2 Freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder

1.3 Erträgen des Vereinsvermögens

1.4 Geld- und Sachspenden Dritter

1.5 Zuwendungen zweckgebundener Mittel

1.6 Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

§ 10 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

1.1 der Vorstand

1.2 die Mitgliederversammlung

2. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

 

 § 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1.1 dem/der 1. Vorsitzenden

1.2 dem/der 2. Vorsitzenden

1.3 dem/der Schatzmeister/in

1.4 dem/der Schriftführer/in

1.5 drei Beisitzerinnen/Beisitzern

2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in; jede/r hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden von ihrer/seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vor allem beschließt er die Vergabe der Mittel.

4. Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Der/die 2. Vorsitzende ist sein/ihre Stellvertreter/in im Falle der Verhinderung, die nach außen nicht nachgewiesen werden muss.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden; bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

6. Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte im Benehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern.

7. Der/die Schriftführer/in führt die Niederschriften der Sitzungen und unterzeichnet diese zusammen mit dem/der Vorsitzenden.

8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch den jeweiligen Nachfolger zu bestellen; er ist auch befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.

Es muss mindestens eine im Geschäftsjahr stattfinden. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die/den 1. Vorsitzende/n einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

 

 § 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Gertrud-Luckner-Gewerbeschule zu verwenden hat.

Freiburg i.Br., den 16. Juni 2009

Förderkreis Gertrud Luckner, Bissierstr. 17, 79114 Freiburg, Tel 0761/201-7853, Fax 0761/201-7855
E-Mail: info@fk-gertrud-luckner.de • Bankverbindung: Volksbank Freiburg • BIC GENODE61FR1 • IBAN DE95 6809 0000 0030 6540 05